Das BFS weist für die Schweiz jährlich rund 16'000 Scheidungen aus; bei Wohneigentum ist oft eine Hypothek mit zwei Schuldnern betroffen. Entscheidend ist nicht nur das Scheidungsurteil, sondern auch die Zustimmung der Bank zur neuen Finanzierung.
Haben beide Ehegatten den Hypothekarvertrag unterschrieben, haften sie gegenüber der Bank in der Regel solidarisch für 100% der Schuld. Eine Scheidung oder Trennungsvereinbarung ändert diese Solidarschuld nicht automatisch, weil die Bank nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist. Erst wenn die Bank eine Person ausdrücklich aus dem Kreditvertrag entlässt oder die Hypothek vollständig zurückgeführt wird, endet die Haftung dieser Person.
Die Bank prüft die Finanzierung nach den von FINMA anerkannten SBVg-Mindestanforderungen neu, wenn eine Person die Liegenschaft allein übernehmen will. Üblich ist ein kalkulatorischer Zinssatz von 5%, dazu kommen rund 1% des Objektwerts für Unterhalt und Nebenkosten sowie die Amortisation bis auf zwei Drittel des Belehnungswerts innert 15 Jahren. Die jährlichen Wohnkosten sollten höchstens rund 33% des nachhaltigen Bruttoeinkommens betragen. Bei einer Hypothek von CHF 900'000 und einem Objektwert von CHF 1'200'000 ergeben 5% Zins und 1% Nebenkosten bereits CHF 57'000 pro Jahr vor Amortisation.
Die Auszahlung richtet sich nach Eigentumsquote, Güterstand und aktueller Bewertung der Liegenschaft. Bei Errungenschaftsbeteiligung wird der während der Ehe aufgebaute Vermögenszuwachs grundsätzlich hälftig geteilt, während bei Gütertrennung vor allem Eigentumsanteile und nachweisbare Investitionen zählen. Vorbezüge aus der Pensionskasse für Wohneigentum sind im Scheidungsfall besonders zu prüfen, weil BVG-Guthaben grundsätzlich geteilt werden und WEF-Vorbezüge die Ansprüche beeinflussen. Säule-3a-Guthaben können im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden; eine direkte Verwendung zur Auszahlung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung möglich.
Der Schuldbrief ist die grundpfandrechtliche Sicherheit der Bank und bleibt im Grundbuch beziehungsweise als Register-Schuldbrief bestehen. Wird Miteigentum auf eine Person übertragen, müssen Eigentumsänderung, Pfandverhältnis und Kreditvertrag sauber aufeinander abgestimmt werden. Notariat, Grundbuchamt und Bank benötigen in der Regel den Scheidungsvertrag, die Finanzierungsbestätigung und die unterzeichneten Pfanddokumente. Die Übertragung des Eigentums ersetzt nicht automatisch die Entlassung aus der persönlichen Schuld.
Wird eine Festhypothek vor Ablauf verkauft, zurückbezahlt oder aufgelöst, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese wird häufig aus der Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagesatz für die Restlaufzeit berechnet, ergänzt durch Gebühren gemäss Vertrag. Bei CHF 800'000 Restschuld, 3 Jahren Laufzeit und 1 Prozentpunkt Zinsdifferenz kann die Entschädigung rund CHF 24'000 betragen. Vor einer Scheidungsvereinbarung sollte deshalb geprüft werden, ob Übernahme, Laufzeitfortführung oder gestaffelte Rückzahlung günstiger ist.
Hypothekarzinsen sind gemäss ESTV bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge plus CHF 50'000 abzugsfähig. Vorfälligkeitsentschädigungen werden steuerlich je nach Zusammenhang und Kanton unterschiedlich behandelt, etwa als Schuldzinsen, Anlagekosten oder nicht abzugsfähige Kosten. Grundstückgewinnsteuern können bei Eigentumsübertragungen im Zusammenhang mit Scheidung häufig aufgeschoben werden, die kantonalen Regeln bleiben aber massgebend. Eine unentgeltliche oder zu tiefe Übertragung an einen Ex-Partner kann nach der Scheidung Schenkungssteuer auslösen, da die Ehegattenbefreiung kantonal oft nur während bestehender Ehe gilt.